Allgemeine Information zur §57a-Überprüfung (Pickerl):

Die §57a-Begutachtung, die Pickerlüberprüfung,
ist eine nationale, gesetzlich vorgeschriebene Begutachtung
zur Überprüfung der Verkehrssicherheit, der Betriebssicherheit
sowie der Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges.

Intervalle:
Ab 20.April 2002 gelten für PKW und Kombi
(ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge) neue Begutachtungsintervalle.
Diese Fahrzeuge müssen erst 3 Jahre nach der Erstzulassung begutachtet werden.
Nach dieser ersten Begutachtung müssen sie erst nach 2 weiteren Jahren
und danach im Jahresrhythmus begutachtet werden.
Für alle anderen Fahrzeuge hat die Begutachtung jedes Jahr zu erfolgen.

Toleranzfristen:
Die Begutachtung hat im Zeitraum von einem Monat vor,
im Zulassungsmonat und bis vier Kalendermonate nach dem Monat der Erstzulassung zu erfolgen
(Begutachtungszeitraum: 6 Monate).
Der Überprüfungstermin für die Pickerlüberprüfung
richtet sich nach dem Monat der ersten Zulassung (auch wenn diese im Ausland erfolgte).


Tauschplakette:
Auch wenn für PKW und Kombis ab sofort neue Intervalle gelten
- und diese Intervalle sind auch auf bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge anzuwenden -
muss jedes KFZ eine gültige Plakette haben.
Wenn Sie ein ein-, zwei- oder vierjähriges KFZ (PKW oder Kombi) besitzen,
erhalten Sie gegen Vorlage des letzten Begutachtungsformblattes eine Tauschplakette mit Lochung
entsprechend der neuen Intervalle. Bei KFZ, bei denen noch keine Begutachtung fällig war,
ist der Zulassungsschein ausreichend.
Allerdings darf bei diesen Fahrzeugen die Plakette nicht ausgehändigt,
sondern muss vom Prüfer direkt am Fahrzeug angebracht werden.

Folgende Fahrzeuge erhalten ein weißes Pickerl:
PKW, Kombi und LKW bis 3,5t mit Benzinmotor und Katalysator
sowie abgasarme Dieselfahrzeuge (auch schwere Diesel-LKW!) Anhänger.
Mopeds mit nationaler Typengenehmigung ab 1.10.1988
oder Einzelgenehmigung zwischen 1.1.89 und 17.6.99.
Abgasarme Motorräder und Elektro-KFZ
Alle anderen Kraftfahrzeuge erhalten ein grünes Pickerl.

Bei der § 57a-Begutachtung sind folgende Elemente am Fahrzeug zu überprüfen:
Ausrüstung, Beleuchtung, Sicherheitseinrichtungen, Fahrgestell und Karosserie,
Reifen und Räder, Motor und Bremsen.

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