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Bedingungen
für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen,
deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen.
Erarbeitet von der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker
und dem Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs.
Ausgabe Oktober 2008
Gültig für die Mitglieder des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs
und der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker.
1. Kostenvoranschlag
(1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich.
(1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten
vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung der Einzelposten Material, Arbeit etc.
(1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages
einschließlich der erforderlichen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches
wird nach dem Werkstätten- Stundensatz verrechnet.
Dieses Entgelt wird bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht.
Erfolgt eine Teilbeauftragung, wird jener Teil des Entgelts gutgeschrieben,
der dem Anteil des tatsächlich erteilten Auftrag
im Verhältnis zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages entspricht.
2. Tauschaggregate
(2.1) Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter der Annahme,
dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen
und noch aufbereitungsfähig sind. Diese Eigenschaft wird Vertragsinhalt.
3. Probefahrten
(3.1) Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung,
mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten notwendige oder zweckmäßige Probeläufe
sowie Probe- und Überstellungsfahrten durchzuführen.
4. Zahlungen
(4.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren
hat bar Zug um Zug gegen Übergabe zu erfolgen.
Soweit vom Auftragnehmer im Einzelfall Zahlung durch Wechsel, Scheck etc. akzeptiert wird,
erfolgt dies zahlungshalber und es gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers.
(4.2) Die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers
steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist
oder die Gegenforderung die im rechtlichen Zusammenhang
mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers stehen,
gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
5. Abstellung von Fahrzeugen
(5.1) Wird ein Fahrzeug vom Auftraggeber nicht zum vereinbarten Abholungstermin
oder nach Verständigung von der Fertigstellung an diesem Werktag abgeholt,
ist der Auftragnehmer berechtigt,
ab dem, dem Abholungstermin bzw. der Verständigung von der Fertigstellung folgenden Tag
für das Abstellen des fertig Instand gesetzten Fahrzeuges eine Stellgebühr
laut Aushang pro angefangenen Kalendertag zu verrechnen.
(5.2) Ebenso kann der Auftragnehmer das abholbereite Fahrzeug
mangels Abholung am vereinbarten Abholungstermin
auf Kosten des Auftraggebers einem Drittverwahrer übergeben.
6. Altteile
(6.1) Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile -
sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin,
jedenfalls bis zur fertigen Instandsetzung des Fahrzeugs aufzubewahren.
Der Auftraggeber kann deren Herausgabe bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin
bzw mangels eines solchen bis Verständigung von der Fertigstellung verlangen.
Ohne ausdrückliche anderslautende Mitteilung des Auftraggebers,
welche spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat,
ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.
(6.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.
7. Eigentumsvorbehalt
(7.1) Alle gelieferten und montierten Waren
bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
8. Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes
(8.1) Dem Auftragnehmer steht wegen all seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag,
insbesondere auch auf Ersatz nötiger und nützlicher Aufwendungen
sowie vom Auftraggeber verschuldeten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht
an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.
(8.2) Forderungen des Auftraggebers auf Ausfolgung an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen,
über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen,
kann der Auftragnehmer bis vollständiger Bezahlung des Entgelts und allfälliger Ersatzansprüche
das Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede gemäß (4.1) entgegenhalten.
9. Behelfsreparaturen
(9.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden,
ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
10. Gewährleistung und Leistungsbeschreibung
(10.1) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber,
sofern dies tunlich ist, den Reparatur-Gegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb zu überstellen.
Unternehmerische Auftraggeber tragen die Gefahr der Übersendung,
gegenüber Verbrauchern trägt diese der Auftragnehmer.
Ist eine Überstellung untunlich, besonders weil die Sache sperrig oder gewichtig ist,
ist der Auftragnehmer ermächtigt,
die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr bzw die Durchführung der Arbeiten
im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Kfz-Betrieb veranlassen.
(10.2) Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Garantien
werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
11. Schadenersatz
(11.1) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung
der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden,
soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind.
(11.2) Für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden
oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(11.3) Diese Beschränkung der Haftung auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit gilt auch bei Verlust
des vom Auftraggeber übernommenen Reparaturgegenstandes.
(11.4) Befinden sich Gegenstände im Fahrzeug,
die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind,
trifft den Auftraggeber die Obliegenheit, auf diese gesondert hinzuweisen.
(11.5) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche bleiben unberührt.
12. Erfüllungsort
(12.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
Eine Kopie des Auftrages, sowie die Instandsetzungsbedingungen
habe ich erhalten und zur Kenntnis genommen.
Die Reparaturbedingungen als pdf - Datei finden Sie > hier